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Gruppen-Krankenversicherung Elisabethinen Linz

  • Sie können Krankenhäuser frei wählen und werden vom Arzt Ihres Vertrauens behandelt
  • Sie genießen optimale Pflege und Betreuung
  • Flexible Terminvergabe bei geplanten Aufenthalten
  • Ein komfortables 2-Bettzimmer mit Telefon, Radio, TV, etc. ist Ihr Standard
  • Die WIENER STÄDTISCHE übernimmt im Versicherungsfall die kompletten Kosten einer stationären Heilbehandlung, auch im Privatsanatorium, inklusive dem gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil. Sie können aber auch die preisgünstige Versicherung mit Selbstbehalt wählen
  • Ersetzt werden auch die Begleitkosten ins Krankenhaus bei mitversicherten Kindern
  • Ersatz-Spitalgeld bei Aufenthalten in der allgemeinen Klasse
  • Pensionisten können weiterhin in der Gruppenversicherung bleiben
  • Kinderprämie bis 20, bei Studium sogar bis 27.

Wer kann diesem Rahmenvertrag beitreten?
Teilnahmeberechtigt an der Krankengruppenversicherung sind alle aktiven und vorübergehend karenzierten Dienstnehmer des Versicherungsnehmers, sowie deren Ehepartner bzw. Lebensgefährten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, wobei der Neubeitritt von Kindern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erfolgen kann. Liegt ein Schulbesuch, Studium oder Lehrverhältnis vor, gilt bei jährlicher Vorlage einer Schulbesuchs-, Studien- bzw. Lehrbestätigung für das betreffende Kind über das vollendete 20. Lebensjahr hinaus weiterhin die Kinderprämie, längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Versicherungsleistungen für Schwangerschaft und Geburt sind für zur Kinderprämie Versicherte ausgeschlossen). Über das 20. bzw. 27. Lebensjahr hinaus können Kinder zur Erwachsenenprämie so lange im Gruppenvertrag verbleiben, als ein gemeinsamer Haushalt besteht und der hauptversicherte Dienstnehmer die Prämie bezahlt. Eine Teilnahme von Familienangehörigen ohne gleichzeitige Teilnahme des aktiven Dienstnehmers an der Krankengruppenversicherung ist nicht möglich. Dienstnehmer, die aus dem Dienstverhältnis unmittelbar in den Ruhestand treten, sowie deren mitversicherte Angehörigen, können in dieser Gruppenversicherung verbleiben. Wenn der Dienstnehmer bzw. Pensionist verstirbt, können die hinterbliebenen (Ehe-)Partner so lange in der Gruppenversicherung verbleiben, als sie sich nicht (wieder) verehelichen.

Was ist bei neu Beitritten zu beachten?
Der Versicherer kann aufgrund der abzugebenden Gesundheitserklärung Risikozuschläge bzw. Haftungseinschränkungen festsetzen oder den Antrag ablehnen.

Vorausgesetzt der Eintritt in die Krankengruppenversicherung erfolgt bis zum vollendeten 45. Lebensjahr und bei folgenden, nachstehend angeführten Gegebenheiten, so wird während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gruppenversicherung auf etwaige Risikozuschläge oder Haftungseinschränkungen (Antragsablehnungen bleiben jedoch unberührt) verzichtet:

  • Bei Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem auf die Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten, längstens aber nach drei Monaten.
  • Bei Einschluss des Ehepartners im Sinne der Heirat mit dem Monatsersten des Ereignisses. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Eheschließung erfolgen.

Bei Einschluss des neugeborenen Kindes mit dem Monatsersten der Geburt entfällt die Gesundheitsprüfung, wenn der gemeinsame Ehepartner bzw. Lebensgefährte mitversichert ist. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt erfolgen.

Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt
Außerhalb der unter Punkt 4 angeführten Gelegenheiten ist der Beitritt zu jedem Monatsbeginn möglich, sofern mit dem aktiven Dienstnehmer ein unbefristetes Dienstverhältnis besteht. Der Versicherer kann aufgrund der abzugebenden Gesundheitserklärung Risikozuschläge bzw. Haftungseinschränkungen festsetzen oder den Antrag ablehnen.

Austritt
Der Austritt von weiterhin aktiven bzw. karenzierten Dienstnehmern bzw. deren Angehörigen ist erstmalig 3 Jahre nach Versicherungsbeginn und danach jährlich zur jeweiligen Hauptfälligkeit möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt die Kündigungsfrist und der Austritt ist zum Monatsende des Ereignismonats erforderlich. Der Austritt von Angehörigen wegen „Änderung der familiären Verhältnisse“ (Scheidung, Verlassen des gemeinsamen Haushaltes etc.) ist zum Monatsende des Ereignismonats erforderlich.

Fortsetzung als Einzelversicherung gemäß § 178m VersVG
Die Gruppenversicherten haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Ausscheiden aus dem zu versichernden Personenkreis bzw. nach Beendigung des gesamten Gruppenversicherungsvertrages die Fortsetzung als Einzelversicherung nach Maßgabe der zum Umstiegszeitpunkt für die Fortsetzung als Einzelversicherung geltenden Tarife und Versicherungsbedingungen bis zur Höhe der im Gruppenversicherungsvertrag erworbenen Rechte zu verlangen, sofern sie bei Eintritt in die Gruppenversicherung gemäß den Bestimmungen für die Einzelversicherung versicherungsfähig waren. Dieses Recht steht dem Versicherten nur dann zu, wenn die Fortsetzung als Einzelversicherung für alle bisher mitversicherten Familienangehörigen unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers beantragt wird. Bei Fortsetzung als Einzelversicherung entfällt jedenfalls die günstige Gruppenprämie sowie die Kinderprämie, falls diese über das vollendete 20. Lebensjahr hinaus gewährt wurde und werden Risikozuschlägen eingerechnet bzw. kommen Haftungseinschränkungen zur Anwendung auf die für die Dauer der Gruppenzugehörigkeit verzichtet wurde. Für die Prämienberechnung wird die bereits vorhandene Versicherungsdauer berücksichtigt.

Stilllegung
Karenzierte Dienstnehmer haben das Recht, die Krankenversicherung gegen eine 10%ige Anwartschaftsgebühr für die Dauer der Karenz, höchstens aber für zwei Jahre, stillzulegen. Die Stilllegung wird dann auch für alle mitversicherten Angehörigen durchgeführt.

Prämie, Versicherungsleistungen und Versicherungsbedingungen
Die Prämien, ggf. Selbstbehalte/Eigenanteile und Versicherungsleistungen aus den versicherten Tarifen sind aus den Leistungs- und Prämienübersichten ersichtlich. Es gelten die beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gruppen-Krankheitskosten- und Krankenhaus-Taggeldversicherung sowie etwaige Besondere Versicherungsbedingungen.

Tarifanpassung
Um auch in Zukunft die Kostendeckungsgarantie gewähren zu können, ist gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Anpassung der Prämien bzw. Leistungen einmal jährlich vorgesehen (zumeist im Jänner des Jahres).

Wartezeit
Auf den Einwand der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen allgemeinen Wartezeit wird verzichtet. Die Wartezeit für Schwangerschaft, Fehlgeburten und Entbindung beträgt 9 Monate

Schwangerschaft:

Aktionskonditionen: (es gelten keine weiteren Aktionskonditionen)

  • Entfall der Wartezeit bei Schwangerschaften

Voraussetzungen:

  • Familienversicherung mit 3 jähriger Bindefrist
  • gilt nur für Sonderklassetarif MED Plus PREMIUM + wwMED (Tarifblätter anbei)

Hinweis:

  • gilt nicht für Gruppenversicherungen

Wimmer & Partner Versicherungsmakler GmbH
Freistädterstraße 7
4040 Linz
Tel.: 0732-710210
Email: office@wimmerundpartner.at

Wiener Städtische Versicherung
Landesdirektion OÖ
Hr. Thomas Trost
Tel.: 050 350 42348
Email: t.trost@wienerstaedtische.at

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